Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§1. Geltungsbereich der AGBs, Nutzungsbedingungen:
I. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge der AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH mit ihren Mitgliedern, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde. Mitglieder sind jene Personen, die aufgrund eines mit der AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH abgeschlossenen Mitgliedsvertrags zur Benutzung eines oder mehrerer von der AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH betriebenen Fitnessstudios nach Maßgabe der Vereinbarung auf dem Vertragsdeckblatt „Mitgliedschaftsvereinbarung“ berechtigt sind.
II. Die AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH gewährt jedem Mitglied täglich rund um die Uhr gegen das vereinbarte Entgelt den Zutritt zu den entsprechenden Räumlichkeiten und die Nutzung der entsprechenden Infrastruktur.
§2. Zustandekommen des Vertrags und Vertragsdauer:
I. Der Vertrag zwischen der AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH und dem Mitglied kommt durch Unterzeichnung am Tag der Mitgliedschaftsvereinbarung zustande.
II. Das Mitglied kann bei Abschluss der Mitgliedschaftsvereinbarung zwischen unterschiedlichen Mindest-Vertragslaufzeiten (beispielsweise 1, 6, 12 oder 24 Monate) wählen, die der Mitgliedschaftsvereinbarung zu entnehmen sind.
III. Online-Vertragsabschluss: Beim Online-Vertragsabschluss über eine Website stellt das Mitglied durch Anklicken der Schaltfläche „abschließen“ ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages. Die Annahme des Angebots (und damit der Vertragsabschluss) erfolgt durch Bestätigung per E-Mail durch den AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH und sendet die Vertragsdokumente in dieser E-Mail zu. Der AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH ist berechtigt den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ab dem Vertragsschluss den vertrag in Textform zu widerrufen, wenn hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund gegeben ist. Dies besteht, wenn ein zuvor bestehender Mitgliedschaftsvertrag des Mitglieds mit dem AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH aufgrund Zahlungsverzug oder einer anderen Vertragsverletzung des Mitglied durch den AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH gekündigt wurde. Für das Mitglied gilt das gesetzliche Widerrufsrecht. Falls von einem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht wird, erfolgt die Berechnung der genutzten Trainingseinheiten auf Basis einer Tageskarte in Höhe von 12,90 Euro brutto pro Tag.
§3. Mitgliedsbetrag und Fälligkeit:
Der vertraglich vereinbarte Mitgliedsbetrag ist bei einem Vertrag monatlich fällig. Die Kosten des Startpakets, die Transpondergebühr und die erstmalige halbjährlich anfallende Service- und Verwaltungspauschale sind bei Abschluss des Vertrages fällig. Die monatlichen Entgelte sind jeweils am 1./15. jedes Monats fällig.
§4. Zahlungsverzug:
I. Gerät das Mitglied in Zahlungsverzug, behält sich die AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH das Recht vor dem Mitglied Verzugskosten in Rechnung zu stellen, wenn diese Kosten vom Mitglied schuldhaft verursacht wurden. Hierunter fallen neben Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe auch die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, insbesondere Mahn- und Inkassospesen, Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten.
§5. Zutrittsmedium in Form eines Transponders:
I. Zu Beginn der Mitgliedschaft wird dem Mitglied ein Transponder überreicht. Die Nutzung des Transponders ist nur dem jeweiligen Mitglied höchstpersönlich gestattet. Ohne eine vorherige, schriftliche Vereinbarung ist die Übertragung der Nutzungsrechte mit der Inanspruchnahme der Leistungen der AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH auf Dritte oder andere Mitglieder nicht gestattet.
II. Für den Transponder wird eine einmalige Pauschale in Höhe von € 19,90 inkl. gesetzlicher MwSt. berechnet. Diese wird zusammen mit Zahlung des ersten Mitgliedschaftsbetrag bzw. der ersten Rate zur Zahlung fällig.
III. Für die erneute Fertigung/Programmierung eines Transponders bei einem durch das Mitglied verschuldeten Verlust oder eine durch das Mitglied verschuldete Beschädigung wird eine erneute Pauschale in Höhe von 9,90 € inkl. gesetzlicher MwSt. fällig.
§5a Missbrauch des Zutrittsmediums:
I. Das dem Mitglied überlassene Zutrittsmedium (Transponder) ist ausschließlich persönlich zu verwenden. Eine Weitergabe an Dritte, auch kurzfristig, ist untersagt.
II. Im Falle einer erstmaligen unbefugten Weitergabe des Zutrittsmediums ist das Studio berechtigt, den Zugang des Mitglieds vorübergehend zu sperren. Die Freischaltung erfolgt erst nach persönlicher Klärung des Vorfalls vor Ort mit einem Mitarbeiter. Zudem erfolgt eine schriftliche Abmahnung.
III. Im Falle einer wiederholten unbefugten Weitergabe des Zutrittsmediums ist das Studio berechtigt, eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 250,00 € zu erheben.
IV. Darüber hinaus stellt die wiederholte Weitergabe einen wichtigen Grund im Sinne des § 314 BGB dar und berechtigt das Studio zur fristlosen Kündigung des Mitgliedschaftsvertrages sowie zur Erteilung eines Hausverbots.
V. Dem Mitglied bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
VI. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
§6. Beendigung des Vertrages durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung, Vertragsverlängerung:
Die Mitgliedschaftsvereinbarung kann beiderseitig gekündigt werden.
I. Ordentliche Kündigung: Verträge mit einer vereinbarten Mindestlaufzeit sind von beiden Seiten frühestens zum Ende der Mindestlaufzeit kündbar. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Laufzeitende. Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung beim anderen Vertragspartner. Erfolgt keine fristgemäße ordentliche Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit, so verlängert sich der Vertrag wiederum für die Dauer, die ursprünglich als Vertragslaufzeit vereinbart wurde, jedoch nicht länger als die gesetzliche vorgeschriebene maximale Verlängerungsdauer. Für die Kündigung des Verlängerungszeitraumes gilt ebenfalls die dreimonatige Kündigungsfrist zum Vertragsende. Erfolgt keine fristgemäße ordentliche Kündigung zum Ende des Verlängerungszeitraumes, so verlängert sich der Vertrag erneut für die Dauer der vorherigen Verlängerungszeit. Entsprechendes gilt für jeden weiteren Verlängerungszeitraum.
II. Fristlose Kündigung: Unberührt von vorstehender Regelung kann jeder Vertragsteil die Mitgliedschaftsvereinbarung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen. Hinsichtlich der wichtigen Gründe wird auf § 314 BGB verwiesen. Ein wichtiger Grund liegt in der Regel dann vor, wenn das Vertragsverhältnis so schwerwiegend – nicht notwendigerweise auf Grund eines Verschuldens einer Partei – gestört ist, dass es der anderen Partei nicht mehr zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung fortzusetzen.
III. Textform: Eine mündliche Kündigung ist ausgeschlossen. Die Kündigung ist in Textform (Brief oder E-Mail) zu verfassen.
§7. Ruhen der Vertragslaufzeit:
I. Ein Ruhen der Vertragslaufzeit (Stilllegung der Mitgliedschaft) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Anspruch des Mitglieds auf eine Ruhezeit besteht nicht.
II. Die AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH ist berechtigt, im Einzelfall und aus Kulanz eine vorübergehende Aussetzung des Vertrages zu gewähren. Ein Anspruch hierauf besteht ausdrücklich nicht.
III. Wird im Einzelfall eine Aussetzung des Vertrages gewährt, verlängert sich die Vertragslaufzeit um den Zeitraum der Aussetzung. Während der Aussetzung besteht kein Anspruch auf Nutzung der vertraglich vereinbarten Leistungen.
§8. Übertragbarkeit der Mitgliedschaft:
Die Rechte des Mitglieds aus der vertraglichen Vereinbarung mit der AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH können grundsätzlich nur von dem jeweiligen Mitglied höchst persönlich in Anspruch genommen werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, mit der AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH Verhandlungen über den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zu führen, wonach die Rechte und die Pflichten des Mitglieds auf ein weiteres Mitglied, mithin den Eintretenden übertragen werden können. Die AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH ist nicht zur Übertragung verpflichtet, das Mitglied hat auf Übertragung keinen Anspruch. Kommt eine solche Übertragung zustande, so tritt dann die eintretende Person mit dem ursprünglichen Mitglied in den ursprünglichen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten ein. Das ursprüngliche Mitglied wird von den Rechten und auch den Pflichten aus dem Mitgliedschaftsvertrag am Tag der Übertragung nicht befreit. Sollte das neue Mitglied seinen Pflichten nicht nachkommen liegt die Haftung beim ursprünglichen Mitglied. Ein ordentliches oder außerordentliches Kündigungsrecht des Eintretenden bleibt hiervon unberührt.
§9. Vertragsanpassung:
I. Gesetzliche Mehrwertsteuer: Der vereinbarte Mitgliedsbetrag enthält die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer.
II. Preiserhöhung, Sonderkündigungsrecht: Bei Verträgen mit einer bestimmten Mindestlaufzeit ist eine Preiserhöhung während der Mindestlaufzeit ausgeschlossen. Wird der Mitgliedsbeitrag nach der ersten Mindestvertragslaufzeit ab Beginn der Verlängerungsphase erhöht, so wird dies dem Mitglied zuvor schriftlich mitgeteilt. Das Mitglied erhält aufgrund der Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht. Die Frist für den Ausspruch der Sonderkündigung beträgt drei Monate und beginnt ab Zugang des Mitteilungsschreibens beim Mitglied. Die Kündigung ist in Textform (Brief oder E-Mail) zu verfassen. Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei der AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH.
§10. Haftung:
I. Die AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
II. Im Übrigen haftet die AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden begrenzt. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung das Mitglied regelmäßig vertrauen darf.
III. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH.
IV. Für den Verlust oder die Beschädigung mitgebrachter Gegenstände, insbesondere Kleidung, Wertgegenstände oder Geld, übernimmt die AVIDA Fitness und Gesundheitszentrum GmbH keine Haftung.
§11. Körperliche Voraussetzungen:
Die AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH ist nicht verpflichtet, das Mitglied vor Abschluss der Mitgliedschaftsvereinbarung oder während der Laufzeit auf dessen körperliche Eignung zur Nutzung des Studios zu untersuchen oder zu befragen. Das Mitglied verpflichtet sich daher, die Einrichtung des Fitnessstudios nur zu nutzen, wenn es körperlich dazu in der Lage ist.
§12. Sicherheitsförderung:
Das Mitglied erklärt sich damit einverstanden, dass zur Erhöhung der Sicherheit in den Fitnessstudios der AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH zugänglichen Bereiche (außer Umkleiden, Duschen, Sauna) durch Videokameras überwacht wird. Es wird auf die Datenschutzerklärung der AVIDA Fitness und Gesundheitszentrum GmbH hingewiesen.
§13. Reparatur und Instandhaltung:
I. Die AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH in ihren Studios in räumlich begrenztem Teilumfang die Aufenthalts-, Trainings, Umkleide- und Sanitärräume etc. für erforderliche Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten kurzzeitig, längstens für die Dauer von zwei Wochen verkleinern oder falls notwendig schließen. Ein Anspruch des Mitglieds auf anteilige Reduzierung des monatlichen Beitrags hierfür ist ausgeschlossen.
II. Im Falle einer vorübergehenden, nicht von der AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH zu vertretenden Schließung des Fitnessstudios, insbesondere aufgrund höherer Gewalt oder behördlicher Anordnung, bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge grundsätzlich bestehen, sofern dem Mitglied die Nutzung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt weiterhin ermöglicht wird.
§14. Hausordnung und Weisungsberechtigung:
I. Die AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH ist berechtigt, eine für alle Mitglieder verbindliche Hausordnung für das jeweilige Studio aufzustellen. Die Hausordnung enthält insbesondere Regelungen zur zulässigen Nutzung der Geräte, des Studios und zur Wahrung der Rechte anderer Mitglieder. Die jeweils gültige Hausordnung ist im Studio ausgehängt und von jedem Mitglied zu beachten. Schwerwiegende Verstöße können zu einer fristlosen Kündigung des Mitglieds führen.
II. Das anwesende Personal ist berechtigt, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes des Studios, der Ordnung und Sicherheit oder zur Einhaltung der Hausordnung erforderlich ist, Weisungen zu erteilen. Diesen Weisungen ist Folge zu leisten.
III. Verstößt ein Mitglied gegen die Hausordnung, wird es zunächst auf den Verstoß hingewiesen. Der Hinweis kann mündlich oder in Textform (z. B. per EMail) erfolgen. Mündliche Hinweise werden durch das Studio entsprechend dokumentiert.
IV. Erfolgt trotz eines vorangegangenen Hinweises ein weiterer Verstoß gegen die Hausordnung, ist das Studio berechtigt, eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 € zu erheben. Dem Mitglied bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
V. Die Geltendmachung weiterer Maßnahmen, insbesondere einer Abmahnung, eines Hausverbots oder einer außerordentlichen Kündigung gemäß den vertraglichen Bestimmungen, bleibt hiervon unberührt.
§15. Datenschutz – Speicherung und Weitergabe von Daten:
Es wird auf die aktuelle Datenschutzerklärung der AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH hingewiesen, die jedem Mitglied auf Wunsch vor Vertragsschluss überreicht wird und auf der Internetseite www.fitness4life.de eingesehen werden kann, verwiesen.
§16. Standortänderung:
I. Ändert sich der Standort eines Fitnessstudios der AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH so hat dies grundsätzlich keine Auswirkung auf den bereits geschlossenen Mitgliedschaftsvertrag. Der Mitgliedschaftsvertrag bleibt bestehen. Die AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH informiert die Mitglieder zuvor über den bevorstehenden Standortwechsel.
II. Sofern der neue Standort mehr als zehn km Luftlinie vom bisherigen Standort entfernt liegen sollte, erhält das Mitglied ein Sonderkündigungsrecht. Mitglieder mit einem Mindestlaufzeitvertrag können ab dem Tag der Eröffnung des neuen Standortes innerhalb von zwei Wochen mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung ist in Textform (Brief oder Fax) zu verfassen. Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei der AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH.
§17. Änderung persönlicher Daten:
I. Das Mitglied ist verpflichtet, der AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH jede Änderung vertragsrelevanter Daten, insbesondere des Namens, der Adresse, E-Mailadresse, Telefonnummer und Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen. Entstehen durch die schuldhafte Unterlassung der Mitteilung für die AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH Mehrkosten, so ist diese berechtigt, sich diese vom Mitglied erstatten zu lassen.
II. Das Mitglied ist zudem verpflichtet, der AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH bei Vertragsschluss eine aktuelle E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen, über die die primäre Kommunikation mit dem Mitglied erfolgen kann. Das Mitglied erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass rechtlich bedeutsame Erklärungen von der AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH (z.B. Mahnungen, Erklärungen zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) entweder schriftlich per Post an die von ihm zuletzt genannte Postanschrift oder elektronisch per E-Mail an die von ihm zuletzt genannte E-Mail-Adresse zugestellt werden können.
§18. Änderungen dieser AGB:
Das Studio ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Die Änderungen werden wirksam, wenn das Studio auf die Änderungen hinweist, der Kunde die Änderungen zur Kenntnis nehmen kann und diesen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Im Fall eines Widerspruchs ist das Studio berechtigt, den Mitgliedsvertrag zum jeweiligen Monatsletzten zu kündigen.
§19. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) und ODR-Richtlinie:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter www.ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. Sie dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online- Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist. Das Studio ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§20. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache:
I. Für gegebenenfalls bestehende oder künftig entstehende Rechtsverhältnisse ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Es sind ausschließlich deutsche Gerichte zuständig.
II. Wird eine Mitgliedschaftsvereinbarung mit einem Verbraucher geschlossen, so richtet sich der Gerichtssand nach dem Wohnort des Mitglieds. Der Gerichtsstand bezeichnet den Ort des zuständigen Gerichts.
III. Soweit Mitgliedschaftsvereinbarungen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen getroffen wurden, so wird vereinbart, dass ausschließlicher Gerichtsstand am Geschäftssitz der AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH Stockach ist, Die sachliche Zuständigkeit bleibt von dieser Regelung unberührt.
IV. Vertragssprache ist Deutsch.
§21. Schlussbestimmungen:
I. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Mitgliedsvertrages oder der AGBs unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages sowie dessen übrige Bestimmung unberührt.
II. Die AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Ausnahme der Hauptleistungspflichten mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Hauptleistungspflichten sind solche Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen. Die AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH wird das Mitglied über Änderungen in Kenntnis setzen, dem Mitglied Gelegenheit geben, den Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Inkenntnissetzung zu widersprechen, und besonders darauf hinweisen, dass die Änderungen bei Ausbleiben eines Widerspruchs wirksam werden.
III. Das Mitglied darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen die AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH aufrechnen. Die Möglichkeit zur Aufrechnung mit etwaigen Ansprüchen des Mitglieds gegen die AVIDA Fitness- und Gesundheitszentrum GmbH auf Rückgewähr von geleisteten Zahlungen nach Ausübung eines bestehenden Widerrufsrechts bleibt unberührt.
IV. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Mitgliedschaftsvertrages. Das Mitglied bestätigt, die AGB vor Vertragsschluss zur Kenntnis genommen zu haben.
Singen, 07.04.2026